Berlin. Im Sommer steht für viele Beschäftigte die Steuererklärung an – dabei gibt es ein paar wichtige Änderungen. Was man beachten sollte.

  • Für viele Beschäftigte rückt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung näher.
  • Doch wann genau muss sie beim Finanzamt eingegangen sein? Und was muss bei der Abgabe sonst noch beachtet werden?
  • Alle Infos zur Steuererklärung 2022 im Überblick.

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so angenehm wie eine Mandelentzündung. Die Folge: Sie zögern die Angelegenheit so lange wie möglich heraus. Doch langsam kommt das Ende der Frist in Sicht, innerhalb derer sich Beschäftigte mit Blick auf das Steuerjahr 2022 gegenüber dem Fiskus erklären sollten. Wir erläutern, welche Stichtage zu beachten sind – und welche Änderungen am Steuerrecht erstmals greifen.

Bis wann muss ich meine Steuererklärung 2022 abgeben?

Normalerweise endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung immer am 31. Juli des Folgejahres – sofern der Steuerzahler die Erklärung selbst ausfüllt. Im Zuge der Corona-Pandemie räumte der Staat den Bürgern vorübergehend aber drei Monate mehr Zeit ein, was zugleich der Finanzverwaltung zugutekam. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird diese verlängerte Frist wieder um einen Monat verkürzt – auf Ende September 2023. Weil der 30. September in diesem Jahr aber auf einen Samstag fällt, müssen die Unterlagen erst am nächsten Werktag, also am 2. Oktober, beim Finanzamt vorliegen.

Auch in den beiden kommenden Jahren wird die verlängerte Abgabefrist jeweils um einen Monat verkürzt. Das bedeutet: Ab 2025 gilt für Selbstausfüller (für den Veranlagungszeitraum 2024) wieder die übliche Abgabefrist 31. Juli. Die Steuerzahler können beim Finanzamt aber auch immer einen späteren Abgabetermin beantragen. Dafür brauchen sie aber einen triftigen Grund – zum Beispiel einen längeren Krankenhausaufenthalt.

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Welche Frist gilt, wenn ich die Dienste eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehme?

Die Steuererklärung für das Jahr 2022 muss dann erst am 31. Juli 2024 beim Finanzamt vorliegen. Auch für so genannte "beratene Fälle" hatte es im Zuge der Corona-Pandemie eine allgemeine Fristverlängerung gegeben, die jetzt nach und nach zurückgenommen wird. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Fristen. Das bedeutet: Wer einen Profi mit der Steuererklärung betraut, hat sieben Monate mehr Zeit als ein Selbstausfüller.

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Müssen Arbeitnehmer überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Jeder zweite Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet – etwa dann, wenn er in einem Jahr Nebeneinkünfte wie Mieteinnahmen oder Honorare erzielt, Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld bezieht oder gemeinsam mit dem Partner das Ehegattensplitting (mit Steuerklasse V) in Anspruch nimmt. Selbstständige müssen ohnehin zwingend eine Steuererklärung abgeben. Wer seiner Pflicht nicht rechtzeitig nachkommt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt einen Säumniszuschlag festsetzt.

Wer seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibt, muss mit einem Sämuniszuschlag rechnen.
Wer seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibt, muss mit einem Sämuniszuschlag rechnen. © iStock | istock

Keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht unter anderem bei Ledigen mit Steuerklasse I ohne Nebenverdienste oder verheirateten Alleinverdienern mit Steuerklasse III, die ebenfalls keine weiteren Einkünfte haben. Fachleute raten in solchen Fällen zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, etwa um Werbungskosten jenseits der Pauschalen geltend zu machen und sich so Geld vom Fiskus zurückzuholen. Dafür hat man sogar vier Jahre Zeit.

Steuer 2022: Kann man die Erklärung weiterhin auf Papier einreichen?

Arbeitnehmer und Ruheständler, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben (außer aus Kapitalvermögen oder Vermietung/Verpachtung), dürften ihre Steuererklärung weiterhin auf Papier ausfüllen und beim Finanzamt abgeben. In allen anderen Fällen ist die elektronische Übermittlung Pflicht. Der Fiskus empfiehlt dafür das staatliche Portal "Mein Elster".

Welche Änderungen am Steuerrecht sind zu beachten?

Im vergangenen Jahr betrug der Grundfreibetrag, auf den keine Steuern zu zahlen sind, 10.347 Euro. Inzwischen sind es 10.908 Euro. Angesichts der hohen Inflation und zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung ("kalte Progression") hatte der Gesetzgeber auch die Eckwerte des Steuertarifs 2022 um knapp 1,2 Prozent erhöht, unterm Strich bleibt den Steuerzahlern damit mehr Geld. Das Kindergeld betrug im vergangenen Jahr 219 Euro für die ersten beiden Kinder, inzwischen sind es 250 Euro. Der Kinderfreibetrag lag bei 5.620 Euro je Kind (inzwischen 5.760).

Steuererklärung abgeben: Was hat sich bei den Werbungskosten getan?

Unter dem Eindruck der starken Inflation, die durch Russlands Überfall auf die Ukraine noch einmal kräftig anzog, beschloss der Gesetzgeber im vergangenen Jahr einige Änderungen zur Entlastung der Bürger. Dazu gehörte auch eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, der häufig auch Werbungskostenpauschale genannt wird. Er stieg rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro. Für das Jahr 2023 liegt er bei 1.230 Euro. Wer in seiner Steuererklärung keine einzelnen Werbungskosten geltend machen will, kommt automatisch in den Genuss der Pauschale.

Ebenfalls zur Entlastung der Bürger erhöhte der Gesetzgeber die Pendlerpauschale. Der Schritt sollte eigentlich erst ab 2024 im Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung kommen, wurde angesichts der hohen Inflation aber vorgezogen. Die Pendlerpauschale beträgt nun 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Bis zum 20. Kilometer sind es nach wie vor 30 Cent je Kilometer. Die Regelung ist befristet bis Ende 2026.

Für die Arbeit im Homeoffice können Beschäftigte für das Steuerjahr 2022 bis zu 600 Euro geltend machen – fünf Euro pro Tag an maximal 120 Tagen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet. Pro Tag können dann sechs Euro geltend gemacht werden, und zwar für bis zu 210 Arbeitstage. Der Höchstbetrag liegt dann also bei 1.260 Euro im Jahr.