Berlin. Warme Temperaturen locken auf den Balkon. Doch sind Aktivitäten wie Grillen und Rauchen eigentlich erlaubt? Was Mieter wissen müssen.

Wer eine Wohnung mit Balkon hat, freut sich vor allem bei hohen Temperaturen über die zusätzlichen Quadratmeter. Zeit draußen auf „Balkonien“ zu verbringen, ist ein Stück Lebensqualität, das viele nicht missen möchten. Und so verwundert es nicht, dass einige den Balkon bei gutem Wetter stärker nutzen, zum Beispiel zum Grillen, aber auch für die ein oder andere Zigarette – oder intime Stunden.

Doch was ist auf dem Balkon eigentlich verboten? Und was ist erlaubt? Die Vorgaben unterscheiden sich teilweise von Bundesland zu Bundesland. Es gibt jedoch einige einheitliche Regelungen für das richtige Verhalten auf dem Balkon.

Grillen auf dem Balkon – Ist das erlaubt?

Warme Sonnenstrahlen laden zur Grillparty mit Freunden ein. Doch aus einem spontanen Treffen mit Bratwurst, Grillkäse und Bier kann schnell ein unangenehmer Konflikt mit den Nachbarn heranwachsen. Grillen ist vielerorts zwar grundsätzlich gestattet, aber mit gewissen Einschränkungen verbunden. Verstößt man gegen Regelungen, kann der Nachbar das Grillen als Ordnungswidrigkeit melden – dann droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.

Was beim Grillen auf dem Balkon explizit untersagt ist: offenes Feuer und Rauchentwicklung. Damit soll das Brandrisiko minimiert werden, denn Feuer kann sich durch Holz und Möbel auf dem Balkon schneller ausbreiten und im schlimmsten Fall auch auf andere Balkone übergreifen. Zugleich empfinden angrenzende Nachbarn die Geruchsentwicklung beim Grillen häufig als Beeinträchtigung.

Ein Holzkohlegrill hat auf dem Balkon nichts verloren.
Ein Holzkohlegrill hat auf dem Balkon nichts verloren. © Christin Klose/dpa-tmn | Unbekannt

Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Verzichtet man also auf offenes Feuer und starke Rauchentwicklung, ist es durchaus möglich, ab und zu mal den Grill auf dem Balkon anzuschmeißen. Dann sollte es am besten ein Elektro- oder Gasgrill sein. Laut des Bußgeldkatalogs ist es in Ordnung, während der Grillsaison etwa zweimal im Monat auf dem Balkon zu grillen.

Allerdings sollte man sich an die gesetzlichen Ruhezeiten halten, die meistens zwischen 22 und 6 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen gelten die Ruhezeiten ganztägig. In diesen Zeiten sollte zum Beispiel auch auf laute Musik verzichtet werden. Kommt es beim Grillen auf dem Balkon trotz Beachtung aller Einschränkungen zu Ärger mit den Nachbarn, entscheidet im Zweifel aber immer ein Richter über den Streitfall.

Rauchen auf dem Balkon – Gericht kann Zeiten festlegen

Ähnlich wie beim Grillen ist es auch beim Rauchen auf dem Balkon. Es gibt kein Gesetz, dass die Zigarette per sé verbietet. Der Balkon gehört wie die Mietwohnung zum privaten Raum, also darf grundsätzlich geraucht werden. Allerdings geht es auch in diesem Fall um Rücksichtnahme.

Uhrzeiten für das Rauchen auf dem Balkon können gerichtlich festgelegt werden.
Uhrzeiten für das Rauchen auf dem Balkon können gerichtlich festgelegt werden. © dpa | Uli Deck

Das heißt: Wenn sich Nachbarn durch den Qualm nicht beeinträchtigt fühlen, darf auf dem Balkon geraucht werden. Fühlen sich angrenzende Wohnparteien durch den Rauch gestört, kann das Rauchen gerichtlich auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.

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Sex auf dem Balkon – Hier drohen Sanktionen

Hohe Temperaturen steigern die Libido und regen den ein oder anderen zu einem Schäferstündchen an. Doch ist Sex auf dem Balkon erlaubt oder verboten? Auch hier gilt: Der Balkon gehört zur Wohnung und dient generell der freien Entfaltung.

Damit ist es aber nicht getan. Lautes Stöhnen gilt spätestens während der gesetzlichen Ruhezeiten als Lärmbelästigung und sollte daher so gut es geht vermieden werden. Doch nicht nur die Geräusche beim Liebesspiel können zum Problem werden.

Sie haben einen einsehbaren Balkon und wollen sich darauf vergnügen? Dann ist besondere Vorsicht geboten! Denn Nacktheit oder Sex in der Öffentlichkeit gelten als Erregung öffentlichen Ärgernisses. Wer in flagranti erwischt wird, muss mit erheblichen Sanktionen rechnen.

Nach § 183 StGB kann das öffentliche Liebesspiel mit einer Geldstrafe oder im schlimmsten Fall sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Ganz egal, ob der Akt auf dem privaten Balkon stattfindet. Wer es dennoch wagen will, sollte sich beim Sex auf dem Balkon nicht erwischen lassen – und am besten leise sein und für den nötigen Sichtschutz sorgen.

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