Berlin .

Ist ein Facebook-Konto vererblich? Darüber streitet der US-Konzern mit den Eltern eines verstorbenen Mädchens. Sie wollen auf die Daten zugreifen und erhoffen sich Rückschlüsse auf die Todesumstände. Das Berliner Kammergericht hat am Dienstag eine Einigung beider Parteien angeregt.

In dem Berufungsverfahren geht es um die Frage, ob Facebook den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugang zu dessen Kontodaten gewähren muss. Geklagt hatte eine Mutter, deren minderjährige Tochter 2012 unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen war. Die Eltern erhoffen sich vor allem von den Chat-Nachrichten des in einen „Gedenkzustand“ versetzten Kontos Rückschlüsse auf die Todesumstände.

Facebook argumentiert unter anderem, dass von der Offenlegung von Nachrichten auch andere Nutzer betroffen wären, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten – in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben. Die Richter schlugen vor, die Chatverläufe mit geschwärzten Namen an die Eltern herauszugeben. In welcher Art und Weise – etwa ausgedruckt oder als Datei – blieb zunächst offen. Die Klägerseite fürchtet aber, dass Facebook nicht nur Namen unkenntlich machen könnte, sondern auch relevante Textpassagen, die nach Ansicht des Netzwerks Rückschlüsse auf die Personen zulassen könnten.

In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht im Sinne der Mutter entschieden. Die Richter erklärten 2015, dass der Vertrag mit Facebook Teil des Erbes sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tagebücher. Das soziale Netzwerk ging gegen das Urteil in Berufung, jetzt liegt die Entscheidung beim Kammergericht. Experten zufolge ist es das erste Verfahren in Deutschland, das sich mit der Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos beschäftigt. Für den möglichen Vergleich setzte das Kammergericht eine Frist von zwei Wochen.