Karlsruhe.

Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein. Sie darf sogar aus „Schlangenlinien“ bestehen, Hauptsache, sie weise individuelle Merkmale auf, „die eine Nachahmung erschweren“. Das berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“ unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). Grundlage ist eine Beschwerde, in der sich jemand beschwerte, dass der Schriftzug einer Unterschrift Ähnlichkeit mit Schlangenlinien hatte. Der BGH befand aber, solange derjenige sonst auch so unterschreibe, sei es gültig.