Karlsruhe. Gebürtige Berlinerin saß fast 23 Jahre in US-Todeszelle

Ist ein Mann Vater eines „Kuckuckskindes“ geworden, kann er von der Mutter keine Auskunft über den wirklichen Vater verlangen. Die Auskunft über den leiblichen Vater greift unzulässig in die Privat- und Intimsphäre der Mutter ein und erfordert daher eine gesetzliche Grundlage, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Damit erhält ein Scheinvater auch nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung bereits von ihm geleistete Kindesunterhaltszahlungen nicht zurück. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung der leibliche Vater Kindesunterhalt zahlen. Hat der Scheinvater bereits Unterhalt für das Kind geleistet, kann er die Zahlungen von dem wirklichen Vater zurückfordern. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs hatte der Bundesgerichtshof 2011 entschieden, dass der Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung einen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter hat, wer der leibliche Vater ist. Dies gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben. Allerdings müsse die Auskunft für die Mutter auch zumutbar sein. Diesen Richterspruch hat das Bundesverfassungsgericht nun faktisch kassiert.

Im jetzt entschiedenen Fall wurde das Kind vor der Ehe gezeugt und kam nach der Heirat zur Welt. Damit war der Ehemann automatisch rechtlicher Vater und zahlte als solcher auch Unterhalt. Erst nach drei Jahren räumte die Mutter ein, dass es sich um ein Kuckuckskind handelt. Nach der Scheidung focht der Ehemann die Vaterschaft erfolgreich an. Mit wem das Kind gezeugt wurde, wollte die Mutter nicht preisgeben.