Trotz noch unbekannter Langzeitfolgen für Konsumenten: Nikotinhaltige Flüssigkeiten für E-Zigaretten sind ein Genussmittel und bleiben damit frei verkäuflich, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Erfurt. Nikotinhaltige Flüssigkeiten für batteriebetriebene E-Zigaretten bleiben als Genussmittel weiterhin frei verkäuflich. Die sogenannten Liquids, die in den E-Zigaretten verdampft werden, sind keine Arzneimittel, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied.

Damit hatten die Klagen von Herstellern und Vertreibern der Liquids sowie einer Ladenbesitzern auch in letzter Instanz Erfolg.

Die Klägerin im ersten Verfahren betrieb in Wuppertal seit Dezember 2011 ein Ladengeschäft für E-Zigaretten und Zubehör. Im Februar 2012 untersagte ihr die Stadt den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids mit der Begründung, es handele sich um Arzneimittel, die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung nicht verkauft werden dürften. Diese Untersagung hob das zuständige Oberverwaltungsgericht auf. Die dagegen erhobene Revison der Stadt blieb nun erfolglos. Liquids würden nicht als „Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten“ vermarktet, heißt es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

In den beiden anderen Verfahren erklärte das Gericht Äußerungen des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums für unzulässig. Es hatte vor dem Handel und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids gewarnt und darauf hingewiesen, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften. Das Gericht wertete dies als unzulässige öffentliche Äußerungen, weil sie eine verbotsähnliche Wirkung hätten.

Viele Menschen inhalieren den nikotinhaltigen Dampf als Alternative zu herkömmlichen Zigaretten. Über mögliche Folgen des Gebrauchs von E-Zigaretten wird seit geraumer Zeit in Deutschland und auf EU-Ebene debattiert. Forscher warnen, dass mögliche Langzeitfolgen des Konsums von E-Zigaretten noch unbekannt seien.