Ein dreijähriger Junge war im September 2010 auf dem Grundstück der Urgroßmutter von einem Rottweiler attackiert und tödlich verletzt worden.

Dessau-Roßlau. Bei der tödlichen Hundeattacke auf ein dreijähriges Kind vor etwa einem halben Jahr in Zörnigall hat sich die Urgroßmutter aus Sicht der Ermittlungsbehörden schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau teilte am Donnerstag mit, dass ein entsprechender Strafbefehl erlassen wurde, der die Schuld der 76-Jährigen feststellt, allerdings von einer Strafe absieht.

Ein dreijähriger Junge war im September 2010 auf einem Grundstück in Zörnigall (Landkreis Wittenberg) von einem Rottweiler attackiert und tödlich verletzt worden . Das Kind wurde von dem als „gefährliche Rasse“ eingestuften Tier mehrfach in den Kopf, das Genick und den Rücken gebissen und verblutete.

Die Urgroßmutter hatte vergeblich versucht, das Kind vom Hund wegzuziehen. Die Staatsanwaltschaft bewertete das Verhalten der Frau als grob fehlerhaft. Der Tod des Kindes hätte vermieden werden können, hieß es. Die Frau habe als Eigentümerin des Grundstücks die Verantwortung für zwei dort freilaufende Hunde, darunter der Rottweiler.

Sie hätte dem Kind „allen erdenklichen Schutz“ bieten müssen, auch auf die Gefahr hin, selbst von den Hunden angegriffen zu werden, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Sie habe das Kind beim Betreten des Grundstücks vorangehen lassen. Auch den Versuch, das Kind wegzuziehen, bewertete die Staatsanwaltschaft als „völlig verfehlt“. Sie hätte sich zuvor mit den Verhaltensweisen großer und gefährlicher Hunderassen auseinandersetzen müssen.

Von einer Strafe wurde abgesehen, da die Beschuldigte selbst durch den tragischen Verlust ihres Urenkels „in besonders harter Weise betroffen“ sei. Mit ihrem Fehlverhalten müsse sie auch vor den Eltern des Kindes bestehen, hieß es weiter. Bis zu dem Unglück hatte das Kind zudem ohne Probleme Kontakt zu den Hunden gehabt. Entgegen anfänglicher Annahmen waren die Tiere zuvor auch nicht durch Angriffe auf Menschen aufgefallen.

Laut Staatsanwaltschaft sollte deutlich gemacht werden, dass die Haltung von gefährlichen Hunden das gründliche Befassen mit deren Eigenschaften und Verhaltensweisen erfordert und dass die Verletzung von Halterpflichten strafrechtliche Ermittlungen und im Fall einer Schuld auch eine Bestrafung nach sich ziehen können.