Hamburg. Mit dem "Gefällt mir"-Button bekunden Facebook-Nutzer Zustimmung zu Beiträgen anderer. Er ist die Währung des sozialen Netzwerkes. Seit Jahren wird zwar ein "Gefällt mir nicht" gefordert, doch das würde der positiven Grundhaltung von Gründer Mark Zuckerberg widersprechen.

Dass man auch mit "Gefällt mir" für böses Blut sorgen kann, beweist ein Fall vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau. Einer leitenden Bankangestellten war nach 25 Jahren gekündigt worden, nachdem ihr Ehemann auf seiner Facebook-Seite geschrieben hatte: "Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf XXX getauft. Na ja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger." Als Namen setzte er die der Vorgesetzten seiner Frau ein. Zudem veröffentlichte er ein Fischfoto mit einem Sparkassensymbol. Daneben stand: "Unser Fisch stinkt vom Kopf." Nun wäre all das Privatsache des Mannes geblieben, doch seine Frau setzte darunter ihr "Gefällt mir" und wurde beim Arbeitgeber denunziert. Folge: fristlose Kündigung.

Es ist der erste Fall, bei dem das Betätigen dieses Buttons zu einer Kündigung führte. Zu Unrecht, stellte das Gericht klar. Für die Äußerungen des Mannes trage die Klägerin keine Verantwortung. Allenfalls hätte eine Pflicht zur Einwirkung auf den Ehemann nach dem Bekanntwerden bestanden. Da die Einträge entfernt worden seien, habe keine Pflichtverletzung bestanden. Zudem sei nicht geklärt, ob die Frau selbst den Button betätigt hat (AZ.: 1 Ca 148/11). Aufgrund des langjährigen Arbeitsverhältnisses hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen, betont IT-Fachanwalt Peter Kaumanns. Deutlich werde aber "die enorme Ausstrahlwirkung von Äußerungen, die im privaten Bereich eines Arbeitnehmers erfolgen, dann allerdings erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen auslösen können".