Der NPD-Vorsitzende Udo Voigt ist mit seiner Klage im Rechtsstreit über sein Hausverbot bei einem Hotelier im brandenburgischen Bad Saarow gescheitert.

Frankfurt. Das Landgericht Frankfurt (Oder) erklärte am Dienstag das Hausverbot für den NPD-Vorsitzenden für rechtens. Das Hotel sei befugt gewesen, den Rechtsextremisten „im Hinblick auf die polarisierende Wirkung der NPD in der Bevölkerung“ auszuschließen, weil es um das eigene Erscheinungsbild besorgt gewesen sei.

Die Richter räumten ein, dass Hotels mit einem Hausverbot in das Persönlichkeitsrecht eines Gastes eingriffen. Allerdings sei dies nicht automatisch widerrechtlich, sondern müsse gegen das Hausrecht der Herberge abgewogen werden. Der Hotelier hatte darauf verwiesen, dass die NPD stark polarisiere. „Die politische Überzeugung von Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren“, schrieb er dem Parteichef. Nach Auffassung der Richter greift auch das Gleichstellungsgesetz in diesem Fall nicht.

Voigt will in Berufung gehen

Voigt kündigte Berufung gegen das Frankfurter Urteil vor dem Brandenburger Oberlandesgericht an. Seine Frau hatte für das Ehepaar im November 2009 ein Wochenende in einem Wellnesshotel am Scharmützelsee östlich von Berlin gebucht. Die Herberge stornierte die Bestellung jedoch mit Verweis auf die politische Überzeugung des NPD-Chefs. Voigt argumentierte, er habe sich privat in dem Haus aufgehalten und nicht politisch betätigen wollen. Deshalb fühle er sich diskriminiert.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) begrüßte die Entscheidung. Die Aufnahme von Mitgliedern extremistischer Gruppierungen sei eine Gewissensfrage, die jeder Hotelier für sich beantworten müsse, sagte Dehoga-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges. Ein Hotelier, der eine solche Reservierung ablehne, verhalte sich korrekt und habe die volle Unterstützung des Verbandes. „Auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches herrscht in unserem Land Vertragsfreiheit“, erklärte Hartges weiter. Der Unternehmer sei nicht verpflichtet, Verträge zu schließen.