Haftbefehle werden in der Regel von nationalen Richtern erlassen. Zur Vollstreckung eines Haftbefehls kann aber auch in anderen Ländern nach dem Verdächtigen gefahndet werden. Ein Internationaler Haftbefehl als Vollstreckungs-Haftbefehl beinhaltet für den Fall einer Festnahme des Gesuchten im Ausland auch einen Auslieferungsantrag.

Nach internationalem Recht gibt es nur eine Pflicht zur Auslieferung, wenn ein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag zwischen beiden Staaten existiert. Der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den USA trat 1997 in Kraft.

Dieses Abkommen legt unter anderem fest, dass nur ausgeliefert wird, wenn die Straftat nach dem Recht beider Staaten mit mehr als einem Jahr Gefängnis bestraft wird.

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, "wenn die Verfolgung oder der Vollzug der Strafe (...) durch Verjährung gemäß dem Recht des ersuchenden Staates ausgeschlossen ist".