Auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber dürfen finanzielle Leistungen an Arbeitslose gekürzt werden. Das entschied das Sozialgericht Koblenz.

Koblenz. Maßgebend ist demnach, ob der betroffene Arbeitnehmer mit seinem Verhalten dem Arbeitgeber hinreichend Anlass für eine Kündigung gegeben hat (Az.: S 2 AS 673/07).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Hauswirtschaftshelferin ab. Die Klägerin hatte sich dagegen gewandt, dass ihr die Arbeitsverwaltung "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" für drei Monate um 30 Prozent gekürzt hatte. Zuvor hatte der Arbeitgeber der Klägerin während der Probezeit gekündigt, weil sie sich nach seinen Angaben unkollegial verhalten habe. Die Klägerin argumentierte dagegen, die Leistungskürzung sei nicht gerechtfertigt, da sie nicht von sich aus gekündigt habe.

Das Sozialgericht sah die Sache anders. Der Arbeitgeber habe eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Sofern diese Kündigung in der Sache berechtigt sei, dürfe der Arbeitnehmer so behandelt werden, als habe er selbst gekündigt. Daher sei die Kürzung der Leistungen auch zulässig.