Frankfurt/Main. Ein Unterschriftenstempel unter einer Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist deshalb unzulässig. Das Schreiben müsse per Hand signiert werden. Das geht aus einem Grundsatzurteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter erklärten deshalb die Kündigung eines Sachbearbeiters bei einem Vertriebsunternehmen für unwirksam (Az. 10 Sa 961/06).