Karlsruhe. Vermieter können ihren Mietern nicht wirksam mit fristloser Kündigung wegen Ruhestörung drohen - eine entsprechende Abmahnung ist rechtlich bedeutungslos. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Danach kann ein Mieter eine unberechtigte Abmahnung zwar nicht gerichtlich anfechten. Allerdings muss er sich deshalb auch keine Sorgen machen, weil der Vermieter - will er tatsächlich fristlos kündigen - durch die Abmahnung keinerlei rechtlichen Vorteil hat. Anders als im Arbeitsrecht, das Arbeitnehmern einen Anspruch auf Tilgung rechtswidriger Abmahnungen aus der Personalakte gewährt, enthält das Mietrecht laut BGH keinen Beseitigungsanspruch. Der Deutsche Mieterbund nannte die Entscheidung problematisch. Sie zwinge Mieter, unberechtigte Abmahnungen zu dulden. Im konkreten Fall war einem Mieter aus dem Raum Köln mit Kündigung gedroht worden, weil er - so hatten Nachbarn behauptet - seinen Fernseher zu laut gedreht habe (Az.: VIII ZR 139/07).

Vermieter müssen die Nebenkosten für Wasser und Abwasser nicht exakt nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum berechnen. Nach einem Urteil des BGH genügt es, wenn der Vermieter die Rechnung seines Wasserversorgers auf die Mieter umlegt. Eine präzise auf die Monate umgerechnete Abrechnung sei laut BGH zu aufwendig und nicht zumutbar (Az.: VIII ZR 49/07).