Karlsruhe. BGH kassiert in Teilen einen Spruch des Oberlandesgerichts. Es geht um Berichte über den Zustand des verunglückten Rennfahrers.

Der frühere Fomel-1-Weltmeister Michael Schumacher muss Presseberichte über mögliche medizinische Maßnahmen nach seinem Ski-Unfall dulden. Zudem dürfen Medien nicht nur über bekanntgegebene Fakten des Gesundheitszustandes von Schumacher berichten, sondern diese auch sachlich kommentieren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: VI ZR 382/15)

Der ehemalige Formel-1-Rennfahrer hatte sich am 29. Dezember 2013 bei einem Skiunfall in den französischen Alpen lebensgefährliche Kopfverletzungen zugezogen. Der Unfall, der mit der Helmkamera Schumachers aufgezeichnet wurde, bestürzte weltweit Schumacher-Fans. Seitdem wird immer wieder über den Gesundheitszustand des Sportlers in den Medien berichtet.

Oberlandesgericht gab Schumacher recht

So hatte die Zeitschrift "Super Illu" am 26. Juni 2014 über die Verlegung des zeitweise ins Koma gefallenen Schumachers in das Uniklinikum Lausanne und die dort behandelnde Ärztin berichtet. Grundlage des Artikels mit dem Titel "Schumis Engel" waren unter anderem Verlautbarungen von Schumachers Managerin Sabine Kehm. Die Zeitschrift spekulierte zudem über mögliche Therapien.

"Super Illu" schrieb: "Berichte, dass Schumacher über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört, wurden bislang nicht bestätigt". Sicher sei nur, dass der Rennfahrer etwa Schlucken, Laufen und Sprechen neu lernen müsse. Schumacher klagte daraufhin auf Unterlassung. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei verletzt worden. Das Oberlandesgericht Köln gab dem ehemaligen Rennfahrer recht.

Presse darf auch kommentieren

Der BGH hob diese Entscheidung nun teilweise auf. Allerdings stelle die Aussage, wie Schumacher mit seiner Frau kommuniziere, und dass er alles neu lernen müsse, eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Solche konkreten Angaben über den Gesundheitszustand haben "in der Öffentlichkeit nichts zu suchen", rügten die Richter.

Zulässig sei dagegen die Berichterstattung über mögliche Behandlungsformen von Koma-Patienten gewesen, die sich auf Angaben von Schumachers Ärzten und seiner Managerin bezogen. Die Presse dürfe in ihrer Berichterstattung zu Prominenten nicht nur auf pressemäßige Verlautbarungen verwiesen werden, sie dürfe diese auch kommentieren, erklärte der BGH. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe hier Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.

Schumacher-Sponsoren ziehen sich zurück

Unterdessen macht sich Schumachers Abwesenheit auch bei den langjährigen Partnern bemerkbar: Immer mehr Sponsoren lösen ihre Verträge mit dem Formel-1-Rekordweltmeister auf.

Schon 2014 waren die ersten Millionenverträge mit den Modemarken Navy Boot und Jet Set beendet. Jetzt wird bekannt, dass der westfälische Hörmann-Konzern und das Schweizer Uhrenunternehmen Audemars Piguet keine Sponsoren mehr sind. Im Gespräch mit dem Magazin "Das Neue Blatt" bestätigte Managerin Kehm: "Die Zusammenarbeit mit den Firmen ist seit einiger Zeit nicht mehr aktiv. Dies jeweils in gegenseitigem Einverständnis und bei weiterer freundschaftlicher Verbindung."

Mit einer Milliarde US-Dollar (etwa 930 Millionen Euro) ist Michael Schumacher bis heute der reichste deutsche Sportler der Geschichte. In einer kürzlich veröffentlichten Geldrangliste des Wirtschaftsmagazins "Forbes" rangiert Schumacher weltweit auf Platz fünf.