Ein Reiseveranstalter trägt keine Verantwortung, wenn sich ein Urlauber bei einem Ausflug abseits des festgelegten Reiseprogramms verletzt. In einem solchen Fall liegt kein Reisemangel vor, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen würde. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az.: 2-24 O 135/14). In dem verhandelten Fall hatte ein Paar Urlaub in Südafrika gebucht. Bei einer Pirschfahrt, die die Unterkunft, nicht der Veranstalter, angeboten hatte, verletzte sich die Frau schmerzhaft am Kopf. Die Kläger verlangten eine Rückzahlung des Reisepreises plus Schmerzensgeld. Die Klage wurde abgewiesen.