Wenn es um eine nachträgliche Minderung des Reisepreises wegen Mängeln geht, kommt es darauf an, was im Reisevertrag versprochen wurde. Die ­lose Zusage einer Leistung lange nach der Buchung ist dabei kein Bestandteil des Vertrags. Kann diese Leistung nicht erfüllt werden, liegt kein Reisemangel vor. Das entschied das Amtsgericht ­Rostock (Az.: 47 C 176/16), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin eine Kreuzfahrt für sich und ihren Mann gebucht. Nach der Buchung erkundigte sie sich beim Veranstalter, ob der Mann unterwegs einen Tauchschein machen könne. Antwort: „Die Tauch­basis ist definitiv auf, sodass ihrem Tauchschein nichts mehr im Wege steht.“ Als es so weit war, erwies sich aber die vorab eingereichte Tauglichkeitsuntersuchung des Mannes als nicht mehr gültig. Denn ab 40 Jahren war ein Attest des Gastes nur für ein Jahr ausgestellt. Das hätte das Paar dem Reisekatalog ent­nehmen können.

Der Veranstalter bot dem Mann an, die Untersuchung auf der Insel Tortola nachzuholen. Doch das wollte der Urlauber nicht. Die Klägerin forderte statt­dessen eine Minderung des Reisepreises.

Vor Gericht hatte das Paar keinen Erfolg. Der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Tauchschein zu machen, sei kein Bestandteil der Reisebuchung ­gewesen. Zwar hätte der Veranstalter schon vor der Reise auf die Ungültigkeit der ärztlichen Untersuchung hinweisen können. Doch er bot diese auf Tortola an und schaffte damit Abhilfe.