Wer Geld von seiner Reise-Abbruch-Versicherung möchte, der muss die rechtlichen Spielregeln einhalten. Zwar zahlt diese Versicherung, wenn eine „unerwartete schwere Erkrankung“ vorliegt. Dabei kann der Urlauber selbst betroffen sein, aber auch seine Angehörigen, Mitreisende sowie „Betreuungspersonen“. Um Letztere ging es in einem Fall in München. Eine Familie wollte für eine Woche in die Ferien. Für die Pflege der Mutter des Ehemannes – normalerweise von diesem betreut – sollte eine Bekannte als „Betreuungsperson“ einspringen. Doch die verletzte sich kurz vor Abreise der Familie. Der Familienvater konnte deshalb nicht verreisen und verlangte von der Versicherung 2000 Euro. Zu Unrecht, wie das Landgericht München entschied. Der Ehemann konnte die Erkrankung der „Betreuungsperson“ nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen. Solch ein ärztlicher Nachweis gehört aber grundsätzlich zu den Zahlungs-Voraussetzungen (Az.: 31 S 1434/12).