Von erwachsenen Teilnehmern einer Gruppenreise kann erwartet werden, dass sie „Konflikte selbst lösen“. Im vorliegenden Fall war es zwischen Urlaubern zu Streit gekommen, als es um Plätze im Reisebus und im Restaurant ging. Bei einer „tätlichen Auseinandersetzung“ wurde ein Urlauber verletzt. Sein Versuch, den Reiseveranstalter haftbar zu machen, scheiterte in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt/Main. „Rundumbetreuung im zwischenmenschlichen Bereich“ sei nicht Pflicht des Reiseleiters. (Az.: 2-24 S 70/13).