Reiseveranstalter müssen in ihrer Buchungsbestätigung keine konkreten Angaben über die Flugzeiten für einen Pauschal-Urlaub machen. Sie können sich vorbehalten, diese Informationen erst „zu einem späteren Zeitpunkt“ anzugeben. Mit diesen Kernaussagen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung bestätigt. Die Angabe der Flugdaten in der Buchungsbestätigung mit dem Zusatz „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ verstoße nicht gegen die Verpflichtung, den Kunden rechtzeitig über „den Inhalt des Reisevertrages zu informieren“ (Az.: X ZR 1/14).