Eine Reise gilt nicht als angetreten, weil online eingecheckt wurde. Im vorliegenden Fall nutzte ein Mann das Online-Check-in am Abflugtag. Danach erkrankte er so schwer, dass er die Reise nicht antreten konnte. Seine Versicherung wollte nicht zahlen. Mit dem Online Check-in habe er die Reise bereits angetreten. Diese Ansicht weist das Amtsgericht München zurück. Ein „Reiseantritt“ sei gegeben, wenn der Urlauber „Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch“ nimmt, die „unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind“ (Az.: 171 C 18960/13).