Im Urlaub wartet oft nicht nur Entspannung sondern auch so manch böse Überraschung auf Reisende. Eine aktuelle Umfrage hat die Top 10 der Mängel ergeben - und Tipps zum richtigen Vorgehen.

Hamburg. Ob Haare im Waschbecken oder unfreundliches Hotelpersonal – wer in den Urlaub fährt, kann viele böse Überraschungen erleben. Im Schnitt gehen die Deutschen zweimal pro Jahr auf Reisen und haben dabei nicht immer eine unbeschwerte Zeit.

Aufreger Nummer eins ist ein schmutziges Badezimmer – das ist das Ergebnis einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag der Advocard Rechtsschutzversicherung AG unter 2001 Befragten. So haben in den vergangenen zwölf Monaten zwei Drittel (64 Prozent) der Bundesbürger eine Reise unternommen und immerhin neun Prozent von ihnen sind gar viermal oder öfter unterwegs gewesen. Die Erwartungen an einen Traumurlaub wurden häufig nicht erfüllt: Immerhin jeder achte Deutsche (13 Prozent) hatte auf seinen Reisen Mängel zu beklagen.

Laut Forsa bemängeln die Deutschen vor allem folgende zehn Dinge:

1. Schmutziges Badezimmer (31 Prozent insgesamt; 37 Prozent weiblich, 26 Prozent männlich)

2. Nicht genug Auswahl beim Frühstück bzw. bei den Mahlzeiten im Hotel (29 Prozent)

3. Schmuddelige Bettwäsche (24 Prozent; 28 Prozent weiblich, 20 Prozent männlich)

4. Unfreundliches Hotel-Personal (21 Prozent)

5. Kein schöner Blick aus dem Fenster (20 Prozent)

6. Bau- und Straßenlärm (19 Prozent; 22 Prozent männlich, 15 Prozent weiblich)

7. Lärmbelästigung durch andere Gäste (19 Prozent)

8. Überfüllte Erholungsbereiche, z.B. am Pool oder Strand (14 Prozent; 17 Prozent männlich, 12 Prozent weiblich)

9. Verspätung bei gebuchter Anreise mit Bus, Bahn oder Flugzeug (13 Prozent)

10. Ungeziefer im Zimmer (10 Prozent)

Doch der Ärger muss laut Advocard nicht sein. Deshalb hat die Rechtsschutzversicherungsgesellschaft Tipps zum richtigen Vorgehen bei Reisemängeln zusammengestellt:

Tipp 1: Mängel richtig anzeigen

Ist beispielsweise das Hotelzimmer nicht sauber oder treten andere Mängel auf, sollten Urlauber ihren Reiseleiter vor Ort unverzüglich über die Probleme informieren. Sollte dieser am Urlaubsort oder per Telefon nicht erreichbar sein, ist der Reiseveranstalter in Deutschland zuständig. „Lassen Sie sich am besten schriftlich bestätigen, dass er von den Problemen in Kenntnis gesetzt wurde“, rät Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard Rechtsabteilung. „Dazu empfehlen wir Betroffenen, die Mängel immer durch entsprechende Fotos zu dokumentieren. Am besten sollte man auch die Namen und Adressen von Mitreisenden notieren, die später die vorgefundenen Zustände bezeugen können“, ergänzt die Rechtsexpertin.

Tipp 2: Abhilfe einfordern

„Haben Sie die Mängel ordnungsgemäß angezeigt, kann Ihr Reiseveranstalter diese entweder beseitigen oder ein Ersatzangebot unterbreiten“, sagt Decker. „Das muss man aber nur annehmen, wenn es den ursprünglich gebuchten Leistungen entspricht oder diese sogar übertrifft.“ Urlauber müssen aber eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen. Das bedeutet: Je kürzer die Reise ist, desto kürzer darf auch die Frist sein. Lässt der Reiseveranstalter diese verstreichen, können Betroffene vor Ort selbst Abhilfe schaffen und zum Beispiel ein unzumutbar verschmutztes Hotelzimmer reinigen oder in ein anderes Hotel ziehen. Wenn diese Selbsthilfe gerechtfertigt war, kann man anschließend Schadenersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Tipp 3: Kündigung bei Abhilfeverweigerung oder Unzumutbarkeit

Ist eine Reise aufgrund von Mängeln nicht weiter zumutbar, muss in jedem Fall eine Mängelanzeige vorausgehen, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann. Zudem ist der Abbruch der Reise nur möglich, wenn der Veranstalter keine Abhilfe geleistet hat und die gesetzte Frist verstrichen ist.

Tipp 4: Reisepreisminderung bzw. Rückerstattung

Erfolgt keine Beseitigung der Mängel innerhalb der gesetzten Frist, der Urlaub wird aber trotzdem fortgesetzt, kann der Reisende innerhalb eines Monats nach seiner Rückkehr eine Erstattung oder Minderung des Reisepreises geltend machen. Hier sollte man den Sachverhalt schildern und alle gesammelten Beweise mitliefern. Einen Richtwert über eine mögliche Erstattungshöhe findet man in der sogenannten Frankfurter Tabelle. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich ein Einschreiben. Eine Beanstandung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich. Der Anspruch entfällt, wenn ein Ersatzangebot während des Urlaubs angenommen wurde.