12.11.12

Urteil

Reiseportale dürfen nicht auf Airline-Buchungsseiten wildern

Ryanair hatte gegen Reiseportal geklagt, auf der Kunden Flüge von Ryanair buchen konnten, ohne die Originalseite zu benutzen.

Foto: picture-alliance/chromorange
Reisebuchung im Internet
Ryanair klagte - und bekam Recht

Hamburg. Reiseportale im Internet dürfen nicht ohne weiteres gewerblich auf die Buchungsseiten einer Fluggesellschaft zugreifen und damit Geld verdienen. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) bereits vor knapp drei Wochen entschieden und am Montag in Hamburg mitgeteilt. Es handelt sich dabei laut Urteil um einen "unlauteren Schleichbezug" (Az.: 5 U 38/10).

In dem Fall hatte die irische Fluggesellschaft Ryanair gegen den niederländischen Reiseanbieter Beins Travel Group geklagt, der in Deutschland zum Beispiel die Internet-Seite CheapTickets.de betreibt. Dort kann der Kunde Flüge von Ryanair buchen, ohne die Originalseite der Fluggesellschaft zu benutzen. Der Kunde zahlt den Flugpreis plus eine Reservierungsgebühr an Beins bzw. CheapTickets, die dann den Flugpreis an Ryanair weiterleitet.

Die Airline habe das Recht, ihre Tickets selbst zu vermarkten, um den Preis niedrig zu halten und nicht durch Provisionen in die Höhe zu treiben, urteilten die Richter. Auch sei es legitim, wenn die Fluggesellschaft ihre Kunden auf der eigenen Website halten wolle, um Zusatzleistungen anzubieten und zu bewerben. Zudem habe Ryanair in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die gewerbliche Vermittlung der Flüge ausdrücklich ausgeschlossen; Beins habe das bei jeder Vermittlung zunächst per Mausklick akzeptiert und dann missachtet. Das sei wettbewerbsrechtlich nicht akzeptabel.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da grundlegende rechtliche Fragen über die Schutzfähigkeit exklusiver Vertriebsmodelle im Internet noch nicht höchstrichterlich entschieden seien.

dpa
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