Wurde bei der Buchung über einen Reiseveranstalter die Raumaufteilung klar vereinbart, so haben Reisende darauf auch einen Anspruch

Machen Eltern und Kinder gemeinsam Urlaub, dann möchten Alt und Jung oft in getrennten Schlafräumen die Nächte verbringen. Wurde dies bei der Buchung über einen Reiseveranstalter klar vereinbart, so haben Reisende darauf auch einen Anspruch, wie Urteile belegen. In einem aktuellen Fall entschieden Juristen: Muss eine vierköpfige Familie in einem Schlafraum nächtigen, obwohl zwei Schlafräume gebucht waren, so ist das ein Mangel, für den es 25 Prozent des Reisepreises zurückgibt (LG Köln, Az.: 23 O 435/08). Schlafräume müssen von anderen Zimmern durch eine Tür abgetrennt sein. Als in einem Ferienhaus nur eine Art Perlenvorhang den Schlafraum von der Küche abtrennte, wurde das als Reisemangel gewertet, für den der Ferienhaus-Veranstalter einzustehen hatte (AG Neuruppin, Az.: 43 C 6/07). Gleiches galt beim Urlaub auf einem Reiterhof (AG Leer, Az.: 70 C 1299/07).