Kreuzfahrtgäste müssen es nicht hinnehmen, wenn die Reederei ohne triftigen Grund einen weit vom versprochenen Ziel entfernten Hafen anlaufen lässt. Sie können dann den Reisepreis mindern. In einem konkreten Fall sprach das Amtsgericht München laut "Reise Recht aktuell" den klagenden Touristen 25 Prozent des gesamten Reisepreises zu (Az.: 262 C 1373/09). Die beklagte Reederei hatte statt Stockholm das 60 Kilometer entfernte Nynashamn angesteuert. Von dort wurden die Passagiere abends und morgens mit einem kostenpflichtigen Bus in die schwedische Hauptstadt gefahren. Das Gericht hielt die hohe Minderung für angemessen, da auch die Fahrt des Schiffes durch die Schärenlandschaft vor Stockholm ausgefallen war. Und weil es den Eindruck hatte, dass der Veranstalter seine Gäste von vornherein über den wahren Reiseverlauf hatte täuschen wollen, schaltete das Amtsgericht die Staatsanwaltschaft zwecks Einleitung eines Strafverfahrens ein.