Wenn die Klimaanlage im Speisesaal des Hotels nicht läuft, dürfen Pauschalurlauber von ihrem Veranstalter Geld zurückfordern. Das gilt zumindest dann, wenn das Reiseunternehmen im Katalog eine Klimaanlage zugesichert hat. Betroffene Touristen müssen für ihren Anspruch weder die tatsächlichen Temperaturen im Speisesaal messen noch darlegen, auf welche Weise sich der Schaden auf ihre Reise ausgewirkt hat. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden (Az.: 33 C 1392/08). Im Fall war die Klimaanlage im Speisesaal an vier von sieben Urlaubstagen ausgefallen, was vom Reiseveranstalter auch nicht bestritten wurde. Das Gericht entschied, den Reisepreis an den vier betroffenen Tagen um jeweils fünf Prozent zu mindern. Weil auch das - ebenfalls im Katalog aufgeführte - Türkische Bad im Hotel nicht benutzbar war, gab es für die Gesamtdauer des Urlaubs weitere fünf Prozent Nachlass wegen eines Reisemangels.