Der Wert einer Kreuzfahrt zu besonderen kulturellen oder landschaftlichen Zielen wird gemindert, wenn geplante Höhepunkte nicht angesteuert werden. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Köln (Az: 16 U 82/07) und billigte Teilnehmern einer Kreuzfahrt von der Arktis zur Antarktis die Erstattung von 15 Prozent des Reisepreises zu. Aufgrund eines Planungsfehlers der Reederei war es unmöglich, in der vorgesehenen Reisezeit alle im Katalog beschriebenen Ziele anzufahren. Zudem erwiesen sich zwei von acht vorgesehenen Anlandungen als nicht durchführbar, weil die Ziele wegen Eisgangs nicht angefahren werden konnten.