Anzeigen eines Reiseveranstalters in einer Zeitschrift sind kein Verkaufsprospekt. Für sie gelten deshalb nicht die gleichen rechtlichen Vorschriften. In der Werbung müssen zum Beispiel keine Angaben oder Erklärungen über z. B. die Höhe einer Anzahlung oder Zahlung des Restbetrags stehen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 6 U 101/07). In dem Fall hatte ein Veranstalter mit einer ganzseitigen Anzeige im Gesundheitsmagazin einer Krankenkasse für eine Reise geworben. Die Klägerin verlangte eine Unterlassung, weil die Angaben zur Anzahlung fehlten. Das Gericht wies die Klage aber zurück. Nur für einen Prospekt, der dem Reisenden gezielt zugeschickt oder übergeben wurde, seien diese Informationen vorgeschrieben. Eine Krankenkassen-Zeitschrift erhält der Reisende aber nicht vom Veranstalter und ist schon deswegen nicht als Reiseprospekt zu sehen.