Recht

Urlauber sollten in Reisekatalogen nicht nur die Hotel-, sondern auch die Ortsbeschreibungen aufmerksam lesen. Dort können Hinweise zu Bauarbeiten stehen, die mehr als ein Hotel betreffen. In solchen Fällen ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, bei jedem einzelnen Haus gesondert auf die Arbeiten hinzuweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden (Az.: 11 U 268/04). Im verhandelten Fall hatte ein Tourist wegen massiver Staub- und Lärmbelästigungen an seinem Urlaubsort den Veranstalter verklagt. Dieser hatte im Prospekt lediglich bei der Ortsbeschreibung auf die Bauarbeiten hingewiesen, die auch nachts stattfanden. Nach Auffassung des OLG war die Plazierung des Hinweises abseits der Beschreibungen der Hotels in Ordnung: Es würde die Anforderungen an den Katalog überspannen, einen wortgleichen Hinweis auf die Arbeiten bei jedem einzelnen Hotel zu geben. Gleichwohl sprach das Gericht dem Kläger eine Minderung des Reisepreises zu. Die Lärm- und Staubentwicklung habe einen Mangel dargestellt, der Meerblick sei nur eingeschränkt möglich gewesen, und der Strand sei nicht nutzbar gewesen, befand das OLG. Die bereits vom Landgericht als Vorinstanz festgelegte Preisminderung von 30 Prozent sei dafür "angemessen und ausreichend" .