Für Beschäftigungen gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz Rechte und Pflichten vor

Stade. Während viele Arbeitnehmer demnächst die Ferien- und Urlaubszeit genießen, ist es bei Schülern und Studenten meist umgekehrt. Sie nutzen mit Ferienjobs die Gelegenheit, ihr Taschengeld aufzubessern. Wichtig ist bei der Beschäftigung von Schülern als Aushilfen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Versteuerung des Einkommens zu beachten, so Dirk Lüvolding von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Zudem sollte sich der Arbeitgeber die Einwilligung der Eltern, den Ausweis sowie eine Schulbescheinigung vorlegen lassen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ermöglicht Kindern, die älter als 13 Jahre sind, mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten aufzunehmen. So dürfen Kinder nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, beschäftigt werden.

Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind Mädchen und Jungen, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch nicht volljährig sind. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Schüler zwischen 15 und 18 Jahren nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten dürfen. Zudem sollen sie während der Schulferien für höchstens vier Wochen, also 20 Tage tätig sein.

In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit maximal neun Stunden täglich, in zwei Wochen aber nicht mehr als 85 Stunden arbeiten. Verboten ist die Ferienarbeit an Wochenenden und Feiertagen, Ausnahmen gibt es aber im Gaststättengewerbe, Krankenhaus sowie bei Pflegediensten.

Ferienjobs für Schüler sind steuer- und sozialabgabenpflichtig. Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht gelten für Schüler aber dann, wenn sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben oder regelmäßig monatlich nicht mehr als 400 Euro verdienen.

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind sozialabgabenfrei, jedoch steuerpflichtig. Die Einkünfte des Schülers muss der Arbeitgeber mit der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern. Steuerfrei bleibt der Ferienjob, wenn das steuerpflichtige Einkommen 2012 unter 8004 Euro liegt. Schüler können sich die Steuer über eine Steuererklärung komplett erstatten lassen.