Der Hausbesitzer muss laut Urteil des Amtsgerichts Elmshorn das 1,80-Meter-Hindernis aus Holz im Treppenhaus abbauen.

Elmshorn. Der Zaun muss weg. Den Gerichtsstreit, den Dieter Manthey wegen des Zauns vor seiner Wohnungstür von selbigem gebrochen hatte, gewann er am Freitag vor dem Amtsgericht Elmshorn. Richter Christian Dornis gab der Klage Mantheys gegen seinen Vermieter Ernst K. statt. Der Besitzer des Mehrfamilienhauses an der Ernst-Barlach-Straße in Elmshorn wurde dazu verurteilt, den Holzzaun, den er mitten im Treppenhaus errichtet hatte, unverzüglich wieder abzubauen. "Die Gerechtigkeit hat gesiegt", sagte Manthey im Anschluss an den Zivilprozess im Gespräch mit dem Hamburger Abendblatt.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht an der Bismarckstraße hatte schon eine gehörige Portion vom "Maschendroahdzaun", wie er vor einigen Jahren erst das Gericht im sächsischen Auerbach beschäftigt, und dann dank der Fernsehshow TV Total bundesweit für Furore, Hohn und Spott gesorgt hatte. "Ein skurriler Fall", sagte denn auch Richter Dornis zu Beginn der Verhandlung am Freitag, zu der sich ein Dutzend Zuschauer und ebenso viele Medienvertreter eingefunden hatte. "Ich bin selbst ein bisschen aufgeregt", so der Vorsitzende.

Manthey lebt schon seit fast 31 Jahren als Mieter in dem Vier-Parteien-Haus an der Ernst-Barlach-Straße. "Es gibt seit längerem gewisse Spannungen innerhalb der Mieterschaft", sagte der Richter über die dortige Situation. So werfe Vermieter K. Manthey vor, nicht nur die Lüftungsklappen im Hausflur immer wieder eigenmächtig zu schließen, sondern auch deren Mechanismus beschädigt zu haben. Auch habe sich Manthey, der all das bestreitet, aggressiv gegenüber anderen Hausbewohnern verhalten. Kurzum: Es herrschte dicke Luft im Treppenhaus.

Damit der Mieter endlich seine Finger von der Lüftung lässt, war der Vermieter im September zur Tat geschritten und hatte den Holzzaun aufgebaut. Manthey sollte seine Räume, nicht aber mehr andere Teile des Hauses betreten können. "Plötzlich guckten wir auf den Zaun, so hoch, dass wir nicht darüber schauen konnten", sagt Manthey. Vor der Wohnungstür blieb noch ein Durchgang von 1,20 Metern. "Wenn man etwas Großes rausträgt, kommt man nicht mehr durch", sagt der Mieter. Er beschritt den Klageweg.

Christian Ebsen, Rechtsanwalt des Beklagten, sagte vor Gericht, seinem Mandanten gehe es darum, auch im Winter das Haus vernünftig zu belüften. Der Vermieter habe in der Vergangenheit wiederholt Regelungen in Sachen Lüften vorgegeben, an die sich der Langzeitmieter nicht gehalten habe. "Die Eingangstür steht auch im Winter lange offen", klagte der Kläger über "gewaltigen Zug" in seiner Wohnung.

Christian Dornis arbeitete sichtlich daran, die beiden Streitparteien zu einer gütlichen Regelung zu bewegen. So schlug der Vorsitzende Richter vor, zeitliche Festlegungen über die Lüftungszeiten zu treffen. Es wurde ein bisschen gefeilscht im Gerichtssaal. Sind zwei Stunden Lüften im Winter ausreichend? Wird der zugempfindliche Mieter am wenigsten gestört, wenn das Lüften zwischen 10 und 16 Uhr während seiner Arbeitszeit erfolgt? Hilft es, wenn eine Schwelle an seiner Eingangstür installiert wird, um die Zugluft draußen zu halten? "Wenn der Wohlfühlfaktor in der Wohnung vorhanden ist, entspannt sich die ganze Lage vielleicht wieder", sagte der Vorsitzende Richter. "Wir arbeiten doch alle an einer gütlichen Regelung."

Ernst K. aber wollte letztlich über diese Brücke nicht gehen. "Herr Manthey ist nicht in der Lage, sich mit den Nachbarn zu vertragen. Ich glaube nicht, dass er sich an neue Regelungen hält", sagte der Vermieter. Er beharrte darauf, dass Manthey einen Teil des Treppenhauses nicht betreten dürfe.

Schließlich, nach gut 45 Minuten Verhandlung war es mit der Geduld Christian Dornis' vorbei. Mit den Worten "Dann lassen wir das . . " erklärte der Vorsitzende Richter die Güteverhandlung für gescheitert. Und fällte kurz darauf sein Urteil. Demnach muss K. das Hindernis im Hausflur sofort wieder abbauen - und trägt zudem die Kosten des Verfahrens. Das Recht des Mieters auf Nutzung der Gemeinschaftsflächen dürfe nicht auf diese Weise eingeschränkt werden, so das Urteil des Amtsgerichts. Ob der Vermieter in Berufung geht und das Landgericht als nächste Instanz anruft, blieb am Freitag unklar. K. wollte nach Absprache mit seinem Rechtsanwalt keine Stellungnahme abgeben. "Dieses Urteil habe ich erwartet. Wir haben unser erstes Ziel erreicht", sagte der Rechtsbeistand des Klägers, Matthias Uhing. Sein Mandant räumte ein, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinem Vermieter zerrüttet sei: "Das Grundproblem ist durch das Urteil nicht gelöst."