“Kulturdenkmale, die wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes von besonderer Bedeutung sind, sind in das Denkmalbuch einzutragen.“

So heißt es in Paragraf 5 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale Schleswig-Holstein, das in erster Fassung bereits 1958 erlassen wurde. Denkmäler können Gebäude, aber auch archäologische Fundstücke, Parks oder Gartenanlagen sein. Auch ein Bereich, etwa eine ganze Wohnsiedlung, kann unter Schutz gestellt werden. Nach Eintragung bedarf jede Instandsetzung, jede Veränderung des Denkmals sowie deren unmittelbarer Umgebung der Genehmigung. Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Darunter stehen das Landesamt für Denkmalpflege sowie das Archäologische Landesamt. Beim Kreis existiert die Untere Denkmalschutzbehörde, die die Arbeit vor Ort übernimmt. (kol)