Für die Festnahme eines Menschen reicht in Deutschland der dringende Tatverdacht. Spätestens bis zum Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages muss der Verdächtige dem Haftrichter vorgeführt werden.

Der Haftrichter entscheidet über die Untersuchungshaft. Um sie anzuordnen, muss neben einem dringenden Tatverdacht einer der drei Haftgründe Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr vorliegen.

Dauert die U-Haft länger als die üblichen sechs Monate, entscheidet das Oberlandesgericht über die Fortsetzung. So mussten 2010 nach einer Justizpanne die sogenannten 20-Cent-Schläger auf freien Fuß gesetzt werden.