Mein langjähriger Mieter ist verstorben. Jetzt wollen Haushaltsangehörige in den Mietvertrag eintreten. Das will ich aber nicht. Welche Rechte habe ich?

Das Gesetz gewährt Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, das Recht, das Mietverhältnis fortzusetzen, und regelt eine Rangfolge, welche der privilegierten Personen (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Familienangehörige, sonstige) den Vorrang haben. Der Vermieter kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis dem eingetretenen Mieter außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, aber nur, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht – etwa wegen dessen Zahlungsunfähigkeit, persönlicher Feindschaft, vorangegangener Störungen des Hausfriedens etc.

In unserer WEG gibt es einen Eigentümer, aus dessen Wohnung es unangenehm riecht – trotz Lüftens im Hausflur. Können wir ihm kündigen?

Eine Kündigung im eigentlichen Sinne kennt das Wohnungseigentumsrecht nicht. Um Eigentum entziehen zu können, muss der Eigentümer eine schwere Pflichtverletzung den anderen Wohnungseigentümern gegenüber begangen haben, die es unzumutbar macht, mit ihm weiter in der Gemeinschaft zu verbleiben. Zwar gibt es im Mietrecht Entscheidungen, dass exzessives Rauchen eine Kündigung rechtfertigt; das ist aber nicht ohne Weiteres auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbar. Ich habe erhebliche Zweifel, dass Geruchsbelästigungen für die Entziehung von Wohnungseigentum ausreichen.

Experte: Rechtsanwalt Peter Ando Lindemann ( www.rathausmarkt-5.de ) Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de