Seit 1970 werden die Kosten in unserer WEG mit 18 Wohnungen und einer Tiefgarage entsprechend der Höhe der Miteigentumsanteile getragen. Sämtliche Wohnungen wie auch die Garagen sind in sich abgeschlossen und haben jeweils ein eigenständiges Grundbuchblatt. Zu acht Wohnungen gehört das Teileigentum an einer Garagenbox, zehn Wohnungen können kostenlos einen oberirdischen Stellplatz nutzen. Vom neuen Hausverwalter erfuhren wir nun, dass aufgrund der Reform im Jahr 2007 bei Kosten für Reparaturen im Bereich des Gemeinschaftseigentums künftig jeweils abgestimmt werden muss. Ich fürchte, dass jene, die die Tiefgarage nicht nutzen, sich bei Reparaturen künftig heraushalten wollen. Wäre das möglich?

Die Grundregel in § 16 Abs. 2 WEG besagt, dass die Kosten für die Reparatur des Gemeinschaftseigentums nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen sind. Bis zur WEG-Reform 2007 konnten Eigentümer davon nur abweichen, wenn es die Teilungserklärung oder eine spätere Vereinbarung aller Eigentümer zuließ. Nunmehr regelt § 16 Abs. 4 WEG, dass Eigentümer im Einzelfall durch einen Beschluss die Kosten nach einem anderen Maßstab verteilen können, wenn dabei „dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer“ Rechnung getragen wird. Der Beschluss bedarf einer sogenannten doppelt qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Eigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Mit dieser Mehrheit wäre ein Beschluss rechtmäßig, der nur die Nutzer von Tiefgaragenstellplätzen mit den Kosten belastet. Dieser Beschluss sollte zusammen mit dem über die Reparaturmaßnahme gefasst werden.

Experte: Markus WiegmannFachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, www.klemmpartner.de, Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de