Das Haus ist alt, und von den 28 Wohnungen stehen die meisten leer. Kein Wunder, dass die Heizungs- und Warmwasseranlage nicht mehr effizient arbeitet und hohe Kosten anfallen. Für die restlichen Mieter ergibt sich dadurch ein recht hoher Betrag bei den Nebenkosten. In dem vom Bundesgerichtshof jetzt entschiedenen Fall sogar ein vierstelliger Betrag für eine Mieterin, die gegen die Abrechnung der Vermieterin Klage eingereicht hatte. Der BGH entschied jedoch: Es darf nach dem üblichen gesetzlichen Maßstab abgerechnet werden, also mindestens 50 Prozent der Kosten nach Anteilen am Verbrauch und den Rest nach Anteilen an der Wohnfläche (Az. VIII ZR 9/14).

Die Vermieterin hatte nach diesem Maßstab Kosten in Höhe von 1200 Euro der Mieterin in Rechnung gestellt, aus Kulanzgründen aber nur die Hälfte angesetzt. Diesen Nachzahlungsbetrag hatte die Mieterin trotzdem verweigert. Sie meinte, es hätte wegen des Leerstands nur nach Wohnfläche umgelegt werden dürfen.