Wenn ein Vermieter mit dem Mieter vereinbart, dass er ihm die Kosten für Schönheitsreparaturen erstattet, dann kann er später die Zahlung nicht mit der Begründung ablehnen, dass er die Arbeiten selbst übernehmen wollte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 224/13).

Der Mieter konnte sich auf die Klausel im Mietvertrag berufen, dass ihm auf Antrag die Beträge für selbst vorgenommene Schönheitsreparaturen ausgezahlt werden, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist. Der Vermieter hatte 22 Jahre nach Abschluss des Mietvertrags den Mieter indes darüber informiert, dass er künftig die Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte. Das lehnte der Mieter jedoch ab und renovierte flugs auf eigene Faust die Wohnung.