Wer in diesen Tagen die Betriebskostenabrechnung von seinem Vermieter erhalten hat, sollte diese zu seinen Steuerunterlagen legen. Denn ein Teil der Kosten kann beim Finanzamt geltend gemacht werden. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine BDL hin.

Das gilt zum Beispiel, wenn der Vermieter Dritte mit der Reinigung des Hausflures oder der Pflege des Gartens beauftragt hat. Diese Ausgaben können häufig als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden. Auch Gebühren für die Wartung der Heizungsanlage oder für den Schornsteinfeger können die Steuerlast mindern. Diese Ausgaben werden als Handwerkerleistungen in der Regel anerkannt.

Wird die Abrechnung, zu denen bei zentral beheizten Wohnungen auch die Heizkostenabrechnung gehört, zu spät vom Vermieter vorgelegt – beispielsweise zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums –, dann verfallen etwaige Nachforderungen. Darauf weist der Mieterverein zu Hamburg hin. Die Abrechnung dürfe auch nur den Zeitraum von einem Jahr umfassen. Zudem müssen die Kostenarten konkret benannt sein. Ungültig ist der Hinweis auf „sonstige Betriebskosten“.