Wir suchen derzeit eine Eigentumswohnung in und um Hamburg. Mehrfach ist uns aufgefallen, dass Tierhaltung nicht erlaubt ist. Wohlgemerkt, es handelt sich um Eigentumswohnungen. In anderen Angeboten ist ausdrücklich Tierhaltung erlaubt. Wir waren bisher der Meinung, dass nicht nur im Einzelhaus, sondern auch in der eigenen Wohnung Tierhaltung erlaubt sei. Es handelt sich übrigens nicht um einen Kampfhund, sondern um einen liebenswerten Kater.

Grundsätzlich ist jeder Wohnungseigentümer zur Tierhaltung berechtigt, solange die Gemeinschaftsordnung keine Regelungen dazu enthält und die Miteigentümer hierüber keine Beschlüsse gefasst haben. Die WEG kann die Tierhaltung jedoch durch Vereinbarung nach Paragraf 15 Absatz I, § 10 Wohneigentumsgesetz (WEG) vollständig ausschließen. Die Durchsetzung dieses Verbotes kann jedoch in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn ein Wohnungseigentümer aus gesundheitlichen Gründen auf ein Tier angewiesen ist, gegen Treu und Glauben verstoßen.

Auch durch Mehrheitsbeschluss (§ 15 Abs. 2 WEG) können die Eigentümer nähere Bestimmungen über die Tierhaltung treffen (OLG Hamburg: Beschluss vom 20. August 2007 – 2 Wx 72/07). Ein generelles Tierhaltungsverbot kann allerdings nicht mehrheitlich beschlossen werden. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 17.01.2011 - 20 W 500/08) erachtete jedoch einen unangefochtenen Mehrheitsbeschluss, der nur die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, für grundsätzlich wirksam.

Expertin: Inka Al-Kabbany, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (www.gappmayer.de), Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de