Hausfriedensbruch liegt bei Besichtigung ohne Zustimmung vor. Wann Ausnahmen davon gelten

Ein Besuch vom Vermieter ist für viele Mieter unangenehm. Doch ohne triftigen Grund oder aus reiner Neugier darf er die Wohnung auch nicht betreten. Liegt aber ein berechtigtes Interesse vor, darf er dies in Anwesenheit des Mieters und mit dessen Zustimmung sehr wohl. Wird die Zustimmung vom Mieter allerdings nicht gegeben und setzt sich der Vermieter darüber hinweg, handelt es sich laut Bürgerlichem Gesetzbuch um eine verbotene Eigenmacht – und Hausfriedensbruch.

Einige Klauseln in Mietverträgen, die dem Vermieter eine Besichtigung zusprechen, sind laut ARAG-Experten ungültig. So heißt es in manchem Mietvertrag, dass der Vermieter „die Wohnung jederzeit besichtigen oder mit einem Schlüssel betreten könne“. Doch das ist ebenso rechtswidrig wie tägliche Besichtigungen mit Kaufinteressenten. Will der Vermieter gegen den Willen des Mieters die Wohnung begehen, muss er dies per Gericht erzwingen.

Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, die Wohnung zu besichtigen, sollte er seinen Besuch 24 Stunden vorher ankündigen. Soll das Eigentum verkauft oder neu vermietet werden, muss der Mieter die Besichtigung dulden – allerdings auch nur in seiner Anwesenheit. Laut einem Gerichtsurteil sind dem berufstätigen Mieter in diesem Fall drei Termine im Monat zwischen 19 und 20 Uhr zuzumuten (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/17 S 194/01).

Zulässig ist eine Besichtigung des Vermieters auch im Rahmen von Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Ebenso ist eine Überprüfung der Wohnung bei vom Mieter gemeldeten oder bekannt gewordenen Mängeln gestattet. Auch wenn der Verdacht besteht, dass dieser nicht seiner Sorgfaltspflicht nachkommt, oder Verdacht auf eine vertragswidrige Nutzung besteht, darf der Vermieter das überprüfen.