Aufteilung des Grundbesitzes per Testament weist Erben bei Streit um den Nachlass in ihre Schranken

Immobilieneigentümer können mit einem Testament entscheidend dazu beitragen, dass es nach ihrem Tod unter den Erben möglichst zu keinem Streit bei der Teilung des vererbten Vermögens kommt. So lässt sich zum Beispiel verhindern, dass einzelne Erben den Grundbesitz versteigern lassen, um schnell an Geld zu kommen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (12 U 144/13) weist die Wüstenrot Bausparkasse hin. Danach ist es ratsam, das Testament von einem Notar beurkunden zu lassen.

Im entschiedenen Fall hatte ein verstorbener Mann mehrere Grundstücke vererbt. In einem Testament hatte er detailliert geregelt, wie die Grundstücke unter den Erben aufgeteilt werden sollen. Trotzdem leitete ein Miterbe die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein, das für einen anderen Erben bestimmt war. Damit wollte er erreichen, dass bestehende Schulden aus dem Versteigerungserlös zurückgeführt werden. Die anderen Erben wehrten sich gerichtlich gegen die eingeleitete Zwangsversteigerung und bekamen recht.

Laut Urteil der Oberlandesrichter können zwar Erben im Normalfall die Zwangsversteigerung einleiten, wenn sie sich nicht einig werden, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt werden soll. Hat jedoch der Verstorbene in einem Testament geregelt, wie die Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll, ist eine Zwangsversteigerung in der Regel nicht zulässig.

In Betracht kommt sie trotz der testamentarischen Verfügungen nur, wenn auf andere Weise bestehende Schulden des Nachlasses nicht reguliert werden können, so die Richter. Im entschiedenen Fall war dies jedoch aus den laufenden Mieteinnahmen möglich. Das Gericht erklärte daher die Zwangsversteigerung für unzulässig.