Seit dem 13. Juni ist das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Es führt die ursprünglich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Regelungen über Haustür- und Fernabsatzverträge zusammen. Darunter fallen künftig auch Mietverträge, die mit Verbrauchern außerhalb der Geschäftsräume oder aber im sogenannten Fernabsatz geschlossen werden. Relevante Fallkonstellationen hat es schon gegeben, zum Beispiel bei Vereinbarungen über die Erhöhung der Miete oder bei Aufhebungsverträgen, die während eines Besuchs des Vermieters in der Mieterwohnung geschlossen werden. Dies hat der Gesetzgeber als ein widerrufliches Haustürgeschäft angesehen. Gleiches gilt im Hinblick auf Vereinbarungen, die in einem Café, auf dem Parkplatz oder in einem Auto zustande kommen.

Das Widerrufsrecht gilt aber nicht, wenn der Mietvertrag nach einer vorhergehenden Besichtigung der Wohnung abgeschlossen wurde. Dies ist auch der Fall bei Verträgen, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers, in der Regel also beim Vermieter oder Verwalter, abgeschlossen werden. Wo es zu keiner Besichtigung kommt, müssen die Mietverträge jedoch mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung versehen werden, anderenfalls kann der Mieter innerhalb eines Jahres und 14Tagen den Vertrag widerrufen und sämtliche Zahlungen zurückfordern.

Das Widerrufsrecht gilt im Übrigen auch bei einem bereits bestehenden Mietverhältnis, nämlich dann, wenn Vertragsänderungen vorgenommen werden wie die Zustimmung zu einer Mieterhöhung oder der Abschluss von Aufhebungsverträgen. Es dürften jedoch auch der Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen sowie Regelungen anlässlich der Vorabnahme und/oder Rückgabe des Mietobjektes hiervon betroffen sein.

Die Broschüre ist kostenlos in der Geschäftsstelle des IVD Nord, Büschstraße 12, erhältlich

Ricarda Breiholdt, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Hamburg, sowie Autorin der aktuell neu aufgelegten IVD-Broschüre beantwortet an dieser Stelle exemplarisch Fragen zum Mietrecht.