Gegenstand von Quotenabgeltungsklauseln sind Regelungen, die in unterschiedlichster Art den Mieter anteilig an den Kosten von bei Mietende noch nicht erforderlichen Schönheitsreparaturen beteiligen sollen. Anders als der Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, richtet sich dieser Anspruch von vornherein auf einen Geldersatz. Solche Klauseln sind vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach überprüft und in der Regel für unwirksam erklärt worden – dies aus unterschiedlichsten Gründen.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2014 (Az. VIII ZR 352/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erstmals die Wirksamkeit von Quotenklauseln ganz allgemein infrage gestellt, ohne dass die Rechtsfrage endgültig entschieden wurde. Nach Auffassung des BGH sei bereits äußerst fraglich, ob sich am Ende der Mietzeit der zu ermittelnde voraussichtliche Renovierungsbedarf überhaupt realistisch feststellen lasse oder ob die Prognose des voraussichtlich eintretenden Renovierungsbedarfs zu einem hypothetischen Zeitpunkt nicht vielmehr einer Fiktion gleichkomme. In diesem Falle könne jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vorliegen, die sodann auch die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturregelung nach sich ziehe. Dies jedenfalls dann, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde. Der BGH deutet an, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Dabei ist zu beachten, dass es im Falle einer geänderten Rechtsprechung keinen Rückwirkungsschutz gibt, sodass auch Schönheitsreparaturklauseln in bestehenden Mietverträgen erfasst würden. Von der Vereinbarung solcher formularmäßigen Quotenabgeltungsklauseln sollte deshalb künftig Abstand genommen werden.

Die Broschüre ist kostenlos beim IVD, Büschstraße 12, erhältlich

Ricarda Breiholdt, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ( www.breiholdt-voscherau.de ), beantwortet als Autorin der aktuell neu aufgelegten IVD-Broschüre an dieser Stelle noch bis zum 11. Oktober exemplarisch Fragen zum Mietrecht. Nächste Woche: Tierhaltung.