Ohne Hilfe eines Maklers habe ich eine Wohnung in der Hamburger City gefunden. Der Vermieter, eine Wohnungsgesellschaft, verlangt von mir eine Mieterwechselgebühr in Höhe von 250 Euro. Auch möchte sie für Änderungen am Klingelschild eine Gebühr in Höhe von 50 Euro erheben. Ist das korrekt?

Eine Mieterwechselgebühr fällt in der Regel bei Auszug/Einzug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode an, wenn eine Zwischenablesung verbrauchserfassender Geräte notwendig wird. Eine gesetzliche Regelung, wer die Kosten eines Nutzungswechsels zu tragen hat, gibt es nicht, sodass, sofern es keine wirksame vertragliche Vereinbarung gibt, diese Kosten grundsätzlich dem Vermieter zur Last fallen. Es handelt sich hier auch nicht um umlagefähige Betriebskosten, die beim Vermieter laufend anfallen.

Bei einer Wohnungsgesellschaft ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erhebung der Wechselgebühren um Formularvereinbarungen handelt, die von der Gesellschaft mehrfach verwendet werden. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 5. März 2009-307 S 144/08) hat solche Vereinbarungen als unwirksam erachtet, weil diese von dem wesentlichen Grundgedanken abweichen, dass Vermieter den Mieter nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Das wäre der Fall, wenn die bei einem Mieterwechsel entstehenden Kosten in die Miete einkalkuliert werden. Die Gebühren haben mit der Leistung, dem Mieter den Gebrauch der Wohnung zu gewähren und in einem geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten gemäß § 535 I 1, 2 BGB nichts zu tun. Gleiches gilt für die Kosten, die durch Änderungen am Klingelschild entstehen. In beiden Fällen darf keine Gebühr erhoben werden.

Experte: Rechtsanwältin Inka Al-Kabbany ( www.gappmayer.de ) Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de