Ich wohne in einer Reihenhaussiedlung, 50 Jahre alt, in einem reinen Wohngebiet im Westen Hamburgs. Ein Besitzerpaar hat in seiner Einheit ein Yoga-Studio eingerichtet. An Werktagen ab 18 bis 20 Uhr und später, an Wochenenden ab 10 bis 18/20 Uhr werden unregelmäßig Workshops abgehalten – mit vier bis zwölf Personen. Der Seminarraum ist fast leer, die Ansagen der Leiterin sind laut, die Teilnehmer auch. Ist ein Gewerbe in einer reinen Wohnanlage erlaubt? Gibt es Auflagen zu ,Betriebszeiten‘?

Gewerbliche Einrichtungen sind in reinen Wohngebieten grundsätzlich nicht erlaubt. Es ist an dieser Stelle schon öfter darauf aufmerksam gemacht worden, dass es in Hamburg kein besonderes kodifiziertes Nachbarrecht gibt. Da die Reihenhäuser weder wohnungseigentumsrechtlich noch genossenschaftlich oder in anderer Weise rechtlich verbunden sind, wird man zur Lösung Ihrer Probleme auf die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurückgreifen müssen. Diese sehen in den Vorschriften über die sogenannte unerlaubte Handlung in § 906 BGB und § 1004 BGB einen Unterlassungs- und Abwehranspruch vor, wenn Immissionen, also auch Lärm, die Benutzung Ihres (Nachbar-)Grundstücks beeinträchtigen. Bei der Art der erwähnten „überfallartigen“ Lärmstörungen („Lachyoga“) dürfte eine Einhaltung der Regelwerte allerdings kaum Abhilfe schaffen können. Statt eine Zivilklage einzureichen, würde ich es in diesem Fall jedoch einmal mit einem Mediationsverfahren versuchen, bei welchem es weniger auf ein Beharren auf Rechtspositionen ankommt, sondern vielmehr auf einen für beide Seiten tragbaren Ausgleich mit verbindlichen Vereinbarungen.

Experte: Rechtsanwalt Ingo Lill ( lill-law.de ) Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de