Können Mieter Handwerker auf Kosten des Vermieters beauftragen, wenn dieser trotz Mängelanzeige nicht aktiv wird? Im vorliegenden Fall wurden nach einer Reparatur im Bad unter anderem Fliesen nicht erneuert.

Ja, dazu hat der Mieter das Recht. Zwar braucht er dafür keine Frist zu setzen, muss dem Vermieter aber eine angemessene Zeit zur Mängelbehebung gewähren. Erst wenn diese abgelaufen und der Vermieter so schuldhaft in Verzug geraten ist, kann der Mieter von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen und dem Vermieter die Kosten für Material und Handwerker in Rechnung stellen gemäß § 536a BGB.T

Die neue Trinkwasserverordnung sieht vor, dass eine Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen für eine Eigentümergemeinschaft nur besteht, wenn ein Teil der Wohnungen vermietet ist. Müssen also auch nur die jeweiligen Vermieter die Kosten tragen? In unserer Teilungserklärung steht hierüber nichts.

Einer Entscheidung des Amtsgerichts Hoyerswerda zufolge müssen nur jene Eigentümer, die ihr Teileigentum vermieten, die Kosten der Untersuchung tragen. Sie dürfen diese aber als Betriebskosten unter Umständen auf Mieter umlegen. Diese Ansicht halten das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt, Grundeigentümerverbände und Kommentatoren für systemwidrig, denn die Untersuchung findet an der Hausanschlussstation statt, die im Gemeinschaftseigentum steht. Auch ist der Verwalter zur Umsetzung verpflichtet, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Eigentümer, der die Wohnung heute noch selbst nutzt, sie morgen vermietet. Hier muss die Rechtsprechung weiter beobachtet werden.

Experte: Rechtsanwalt Peter Ando Lindemann www.rathausmarkt-5.de. Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de