Andere Bodenbeläge oder Tapeten sind kein Problem. Bei baulichen Veränderungen ist aber der Eigentümer zu fragen

Irgendwann ist die Zeit reif für Veränderungen. Auch in der Wohnung: Andere Bodenbeläge, ein farbiger Anstrich oder neue Tapeten – Mieter können frei schalten und walten, solange sich die Veränderungen an der Wohnung ohne Weiteres wieder rückgängig machen lassen und sofern keine Schäden bleiben. Was Mieter dürfen und was ihnen nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt ist – hierzu im Folgenden ein Überblick.

Was dürfen Mieter ändern?

Bauliche Veränderungen an der Mietwohnung sind nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. Der Vermieter kann sein Okay auch davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, die baulichen Veränderungen bei Auszug wieder rückgängig zu machen. „Hierfür kann er von dem Mieter auch eine zusätzliche Kaution verlangen“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Sowohl die Einwilligung als auch sonstige Vereinbarungen sollten immer schriftlich festgehalten werden, rät Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Rechtlich ist alles erlaubt, was nicht in die Bausubstanz der Mietsache eingreift – zum Beispiel der Aufbau einer Einbauküche. Einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters hat der Mieter dann, wenn er auf die baulichen Veränderungen angewiesen ist. Etwa dann, wenn die Umgestaltung für eine behindertengerechte Nutzung der Mietwohnung oder den Zugang zu ihr erforderlich ist. Braucht ein Mieter einen Treppenlift, um in seine Wohnung zu gelangen, hat er grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung. „Sollte der Treppenlift aber die Treppe so blockieren, dass andere Mieter sie nicht mehr benutzen können, entfällt dieser Anspruch“, erklärt Happ. Nicht erlaubt ohne Zustimmung des Vermieters sind beispielsweise das Einlassen einer Katzenklappe oder Kürzen der Türen.

Dürfen Fliesen entfernt werden?

Das ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. „Ohne Erlaubnis läuft der Mieter Gefahr, dass er hochwertige Fliesen anbringt, der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses aber die Rückgabe der Mietsache im ursprünglichen Zustand fordert“, warnt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Auch der Einbau eines Whirlpools im Bad ist nur erlaubt, wenn der Eigentümer einverstanden ist. „Das Entfernen der vorhandenen Badewanne oder Dusche für den Einbau eines Whirlpools ist ohne erheblichen Eingriff in die Bausubstanz nicht möglich und somit erlaubnispflichtig“, erklärt Silvia Jörg.

Kann man eine Wand einziehen?

Das geht nur mit Einwilligung des Eigentümers. „In aller Regel wird der Vermieter aber im Laufe des Mietverhältnisses nicht bemerken, ob der Mieter eine Leichtbauwand eingezogen hat“, sagt Ulrich Ropertz. Dem Mieter sollte aber klar sein, dass er bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wand wieder entfernen muss und dabei auch mögliche Beschädigungen der Anschlusswände auszubessern hat.

Darf man Schallschutzfenster einbauen?

Der Einbau von neuen Fenstern ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Sonst droht dem Mieter, dass er die teure Investition tätigt und bei Beendigung der Mietzeit die Wohnung wieder in den alten Zustand versetzen muss.

Ist ein Teppichboden gestattet?

Hat der Mieter die Wohnung mit Teppichboden angemietet, kann er einen Austausch des Teppichbodens verlangen, wenn dieser völlig verschlissen ist. Sollte die Wohnung ohne Teppichboden vermietet worden sein, darf der Mieter einen Teppichboden verlegen. Bei seinem Auszug aus der Wohnung muss er ihn allerdings auch wieder entfernen. „Mieter sollten vorsichtig sein, wenn sie Teppichböden verkleben wollen“, warnt Gerald Happ. Denn die Klebespuren müssen beim Auszug ebenfalls mit entfernt werden – was allerdings gar nicht so einfach ist.

Sind bunte Wände erlaubt?

Ja, farbige Wände sind erlaubt. „Bei seinem Auszug muss der Mieter aber – losgelöst von der eventuellen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen – die Wohnung auf jeden Fall in einem farblich neutralen Zustand zurückgeben“, sagt Ulrich Ropertz. Bunte Wände müssen dann also mit einer neutralen Farbe überstrichen werden.

Gibt es bei Auszug eine Erstattung?

Nein, der Eigentümer muss dem Mieter beim Auszug keinen Ausgleich zahlen! „Selbst wenn der Umbau aus Sicht des Mieters eine Verbesserung darstellt, kann der Vermieter beim Auszug einen Rückbau verlangen“, sagt Expertin Silvia Jörg. Sollen jedoch die Ein- oder Umbauten auf ausdrücklichen Wunsch des Vermieters nach dem Auszug in der Wohnung bleiben, muss der Eigentümer dem Mieter einen angemessenen Ausgleich zahlen.

Sämtliche Arbeiten, die der Vermieter gestattet, sollten in jedem Fall von Handwerkern ausgeführt werden, die er als Wohnungs- oder Hauseigentümer vorgeschlagen hat und denen er vertraut. So kann dem Mieter nicht vorgeworfen werden, er habe bei seiner Auswahl der Fachleute nur auf den Preis geachtet und nicht auf die Qualität der Arbeiten.