Bei Unklarheiten können Mieter auch die Nebenkostenabrechnung anderer Bewohner einsehen

Ein Mieter kann zur Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung Anspruch darauf haben, die Verbrauchsdaten seiner Nachbarn einzusehen. Das entschied das Landgericht Berlin. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies jedenfalls, wenn es ihm anders nicht möglich ist, die Richtigkeit der für ihn geltenden Abrechnungsdaten zu überprüfen (Az.: 67 S 164/13).

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall sollte ein Mieter Betriebskosten in Höhe von 1161 Euro nachzahlen. Er weigerte sich, da die Abrechnungsunterlagen unvollständig seien. Konkret wollte er die Verbrauchsdaten der übrigen Mieter wissen. Der Vermieter lehnte es zunächst jedoch ab, die Daten vorzulegen, und erhob stattdessen Zahlungsklage. Erst im Verfahren vor dem Landgericht Berlin brachte er die Unterlagen bei.

Das Gericht betonte, dies sei keine Gefälligkeit des Vermieters, sondern er erfülle damit einen Anspruch seines Mieters. Denn erst wenn dieser die Einzelverbrauchsdaten der übrigen Mieter kenne, könne er die Richtigkeit der für ihn geltenden Abrechnung prüfen. Im konkreten Fall nutzte dem Mieter die Einsichtnahme übrigens nichts, denn es ließen sich keine Fehler feststellen, sodass er die geforderte Nachzahlung doch leisten musste.

Im Idealfall findet sich im Mietvertrag ein Hinweis, in welcher Form der Mieter Belegeinsicht fordern darf. Hilfreich ist es, wenn eine Regelung über den Umfang und die Kosten vereinbart wurde. Aus der bloßen gefälligen Übersendung einzelner Kopien kann der Mieter kein Recht ableiten, weitere Abrechnungsunterlagen zu erhalten (BGH WuM 2002,32). Statt der Einsichtnahme in die Originalunterlagen kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter auch nur Kopien der Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stellt.