Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers bleibt erhalten, auch wenn der Kunde die Dienste eines weiteren Maklers in Anspruch nimmt, der seitens des Verkäufers eingeschaltet wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Nachweis und dem Erwerb erhalten bleibt. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 18 U 111/13) weist der Hamburger Rechtsanwalt Babo von Rohr aus der Kanzlei Breiholdt Rechtsanwälte hin.

Der zunächst tätige Makler hatte einen vollständigen Nachweis erbracht, indem er den Eigentümer der Immobilie benannt hatte. Diese Leistung war auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrages. Ein Provisionsanspruch könnte nur fraglich sein, so die Richter, wenn die Kausalität des ersten Nachweises unterbrochen wurde. Hiervon könne aber keine Rede sein, wenn der zweite Makler auf den früheren Verhandlungen, also den Nachweisleistungen des ersten Maklers aufbaut.