Meine Tochter bewohnt das oberste Geschoss eines Mehrfamilienhauses. An ihrer Decke kam es zu einem Wasserfleck durch einen Riss im Flachdach, der repariert wurde. Die Verwaltung sagt, die Versicherung würde nur Malerarbeiten bei meiner Tochter zahlen, wenn Sturm an dem Tag herrschte. Ist das korrekt?

Es mag sein, dass die Versicherung dem Vermieter Ihrer Tochter den Schaden nur dann ersetzt, sofern an dem Tag Sturm herrschte. Gemäß § 535 Abs. 2 BGB hat dieser die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Daher hat der Vermieter die Pflicht, den entstandenen Schaden zu beheben, unabhängig davon, ob ihm der Schaden von seiner Versicherung erstattet wird. Ihre Tochter hat also gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung des Schadens.

Wir haben eine Wohnung gekauft, in deren Keller der Vorbesitzer eine Waschmaschine gestellt und auch genutzt hat. Unsere Mieter erfreuen sich an diesem Komfort ebenfalls. Doch welche zusätzlichen Versicherungen müssen wir evtl. abschließen bzw. müssen wir unseren bestehenden Versicherungsschutz aufstocken?

Es besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung für das gemeinschaftliche Eigentum. Hierfür besteht eine sich aus § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG ergebene Versicherungspflicht. Das Sondereigentum ist von der Versicherungspflicht nicht erfasst. Unter Umständen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch eine Versicherung abgeschlossen, welche auch das Sondereigentum umfasst.

Experte: Rechtsanwalt Arne Carstens (www.lindeiner.de) Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de