Die Teilungserklärung ist laut Bundesgerichtshof maßgeblich. Ausnahmeregelung gilt in Hamburg

Wohnungseigentümer können an laufend wechselnde Feriengäste vermieten, sofern in der Teilungserklärung nichts anderes geregelt ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 72/09) weist die Wüstenrot Bausparkasse hin. Ein Mieter dagegen kann nach einem anderen Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 210/13) nicht an wechselnde Feriengäste untervermieten, wenn ihm dies der Vermieter nicht ausdrücklich gestattet hat.

Beim Wohnungseigentum begründete der BGH seine Entscheidung damit, dass auch die Vermietung an Feriengäste eine zulässige Wohnnutzung darstelle. Die übrigen Eigentümer der Wohnanlage seien dabei in der Regel nicht stärker beeinträchtigt als bei der dauerhaften Nutzung durch bestimmte Bewohner. Zwar gebe es Feriengäste, die mit einer Ferienwohnung weniger sorgsam umgingen als mit ihrer Dauerwohnung. Dieses Fehlverhalten sei jedoch nicht generell zu beobachten. Für Mieter ergibt sich die Möglichkeit der Mietminderung, sollte es zu nachweislichen Beeinträchtigungen im Haus kommen, wie ein Urteil des BGH (Az. VIII ZR 155/11) zeigt.

Ob und in welcher Weise ein Mieter untervermieten darf, richtet sich dagegen ganz nach den Absprachen mit dem Vermieter. Wenn dieser nur allgemein eine Untervermietung gestattet, ist damit die übliche Wohnnutzung gemeint. Eine Untervermietung an ständig wechselnde Feriengäste ist daher nur zulässig, wenn dies der Vermieter ausdrücklich erlaubt.

Setzt sich der Mieter trotz Abmahnung darüber hinweg, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Zur Erinnerung: In Hamburg kommt das Wohnraumschutzgesetz zur Anwendung. Danach ist es in Zeiten von Wohnraumknappheit untersagt, Unterkünfte an ständig wechselnde Gäste zu vermieten.